Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Angebote, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten ebenso für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

Verkaufsbedingungen

  1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers, bis zur Erfüllung sämtlicher, aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden, zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen, oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird, oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten, einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag, an dem von ihm hergestellten, oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung, oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert, die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als zehn Prozent übersteigt.

 

  1. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 Prozent des vereinbarten Preises, ohne Mehrwertsteuer, als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist dazu angehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

3.1

Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren; bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Die Verjährung von Mängelansprüchen im Werkvertrag ist in § 634a BGB geregelt. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln zwei Jahre ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Bauwerken und sonstigen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs-, oder Überwachungsleistungen für diese besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist jedoch, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.

Die Mängelanzeige erfolgt durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer  (§ 634 Nr. 2 BGB). Eine solche Rüge muss unverzüglich erfolgen, sobald der Mangel erkannt wurde (§ 121 BGB).

Bei Verträgen auf Grundlage der VOB gibt es verschiedene Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Je nachdem welche Bauleistung betroffen ist, kommt eine ein-, zwei- oder vierjährige Frist zur Anwendung. Für Bauleistungen mit einem geringeren Risiko für Mängel, wie Malerarbeiten, sind kürzere Garantiefristen möglich, als für komplexe Unterfangen.

Dasselbe gilt auch für Anlagen, die auf regelmäßige Wartungen angewiesen sind. Wenn die Haustechnik, oder Feuerungsanlagen etc. nicht instandgehalten werden, können sich innerhalb weniger Jahre Ermüdungserscheinungen bilden, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Fertigstellung in einem einwandfreien Zustand waren.

Wenn nicht anders vereinbart, gilt die gesetzliche Gewährleistung.

In besonderen Fällen, wie beispielsweise mit dem Hersteller Buderus, besteht die Möglichkeit einer erweiterten Systemgarantie von fünf Jahren.

3.2

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:

3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese, durch Beseitigung des Mangels, oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache, erbringen.

3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor:

– bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss, oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden

– bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag

– bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer, oder elektromechanischer Teile

– durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch

– durch Verschmutzung

– durch außergewöhnliche, mechanische, chemische, oder atmosphärische Einflüsse

– durch Unterlassung von Betreiberpflichten, z.B. Inspektion und Beauftragung fälliger Wartungen

Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, z.B. bei Schaden durch vom Kunden eingelegte ungeeignete, oder mangelhafte Batterien.

 

  1. Haftung auf Schadenersatz

4.1

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, oder einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2

Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, oder auf einer vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten, oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen – die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

4.3

Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

4.4

Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, anstelle des Schadenersatzes, statt der Leistung, bleibt unberührt.

 

  1. Rücktritt

5.1

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs, oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstands Rücksicht zu nehmen ist.

 

5.2

Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe.

5.3

Preise und Zahlungsbedingungen

5.3.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers, bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

5.3.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich. wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

5.3.3 Für Leistungen, die im Auftrag enthalten sind, oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert, oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

5.3.4 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten prozentuale Abschlagszahlungen des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

  1. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers, bzw. des Verkäufers (Amtsgericht Tostedt HRB 208485).

 

  1. Kosten für die Erstellung von individuellen Angeboten

Wir behalten uns vor, für die Erstellung individueller Angebote für eine Baubesprechung / Ortstermin Kosten in Höhe von 160 Euro (entspricht ca. zwei Stunden), exklusive Fahrtkosten anzusetzen. Für jede weitere begonnene Stunde berechnen wir den aktuell geltenden Verrechnungssatz einer Meisterstunde.

Für die Erstellung individueller Angebote ohne Ortstermin berechnen wir eine Pauschale von 60 Euro (entspricht ca. einer Stunde), jede weitere begonnene Stunde berechnen wir ebenfalls mit dem aktuell geltenden Verrechnungssatz einer Meisterstunde.

Des Weiteren behalten wir uns vor, prozentual gestaffelt Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten ab 15.000 Euro zu erheben. Diese Staffelung bezieht sich jeweils auf den Nettowert eines Angebotes, z.B. mindestens 1% von 15.000 Euro Netto entsprechen 150 Euro Netto, exklusive Fahrtkosten.

Der Stundenverrechnungssatz für eine Meisterstunde beläuft sich derzeit          (Stand: 23.01.2024) auf 89 Euro Netto; pro gefahrenen Kilometer berechnen wir  0,50 Euro.

 

  1. Social Media

Die TGA Solutions GmbH nutzt Bilder und Videomaterial von verschiedenen Ausführungsarbeiten und/oder Vorher-Nachher-Vergleichen, sowie Mangelaufnahme und Mangelbeseitigung.

Dies bezieht sich immer auf einen individuellen Auftrag, von dem Material macht nur die TGA Solutions GmbH Gebrauch.

Wir versichern Ihnen, dass wir weder Ort, noch Lage des Objektes, oder detaillierte Gelände-, sowie Grundrissaufnahmen öffentlich preisgeben. Auch Personen, ungleich welchen Alters, werden nicht direkt erkennbar dargestellt, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Die Aufnahmen sind nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht, mit Ausnahme von Subunternehmern, die in Verbindung mit der TGA Solutions GmbH stehen und ebenfalls Instagram oder andere Social Media-Kanäle nutzen.

Die Aufnahmen dienen unserem Portfolio von Rezensionen zur Darstellung unserer Dienstleistungen.

Dies gilt für die TGA Solutions GmbH vollumfassend, wie folgt beschrieben:

  • TGA Solutions GmbH – Sanitär, Heizungs,- Klimatechnik, auch GFA für Intern/extern
  • TGA Solutions GmbH – Elektroinstallation
  • TGA Solutions GmbH – Merchandise
  • TGA Solutions GmbH – Rekon Interschaden Sachverständiger / Außenregulierer Sascha Alexander Hettich

 

  1. Subunternehmen – Generalunternehmer

Dienstleistungen der TGA Solutions GmbH können ggf. auf dem Prinzip des Generalunternehmertums basieren. Wir behalten uns vor, Ihre Persönlichen Daten zu speichern und für unsere Zwecke zu verwenden – im oben genannten Fall, also dem Auftritt als Generalunternehmer und einziger Ansprechpartner für den Endkunden, vermitteln wir Dienstleistung an Fremdunternehmen, welche durch uns beaufsichtigt werden (Maler, Trockenbau, Mauer usw.).

Die Weitergabe Ihrer Daten für z.B. spätere Rechnungsstellung ist unumgänglich.

 

  1. Schlussvereinbarung

Änderungen dieses Vertrages, oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, oder werden, oder sollte der Vertrag eine Rechtslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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